Interview mit Prof. Dr. Björn Gercke zum Strafrecht in Zeiten des Corona Virus 


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Sehr geehrter Herr Prof. Gercke, wie wirkt sich die Corona-Pandemie aktuell auf die Strafjustiz aus?  

 

Die Pandemie wirkt sich erheblich auf unseren Alltag in der Strafjustiz aus: Termine werden reihenweise aufgehoben bzw. weit verschoben, Publikumsverkehr zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen wird beschränkt, Besuche von Inhaftierten finden unter besonderen Bedingungen statt. Besprechungen mit Mandanten finden im Regelfall nur noch telefonisch oder per Videokonferenz statt. Staatsanwaltschaften, Gerichte und Kanzleien haben in den vergangenen Wochen flächendeckend nur im Notbetrieb gearbeitet. Es war oft schwierig, überhaupt nur die Ansprechpartner bei den Justizbehörden zu erreichen. 

 

Gesetze werden im Schnellverfahren geändert, Großverfahren eingestellt, Anwälte zeigen Richter in München wegen Fortführung der Hauptverhandlung trotz Ansteckungsgefahr an – steht die Strafjustiz vor einem Kollaps? 

 

Wir sind sicherlich weit entfernt von einem normalen Alltag. In der Tat werden Großverfahren wie das Bonner cum/ex-Verfahren oder nun auch das Loveparade-Verfahren vorzeitig beendet. Auch war die Justiz vielerorts zu Beginn der Pandemie sicherlich unzureichend vorbereitet bzw. hat nicht überall die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen. Das galt offenbar aus Sicht der Münchener Kollegen in dem von Ihnen angesprochenen Verfahren.

 

Das hat sich aber gerade in den letzten Wochen ganz erheblich geändert, so jedenfalls mein persönlicher Eindruck. Bei den Gerichten wird auf Abstandseinhaltung geachtet, Mundschutz und Einweghandschuhe liegen aus, vielerorts auch Spender von Desinfektionsmitteln. Das ist ausreichend, aber auch erforderlich. Von einem Kollaps kann man daher – jedenfalls noch – nicht reden. Es geht jetzt darum so schnell wie möglich zu einem Justizalltag zurückkehren. Das wird sicherlich mit den allgemeinen aktuellen vorsichtigen Lockerungen einhergehen. Sorge machen mir da schon mehr die von Ihnen angesprochenen Gesetzesänderungen. 

 

Sie sprechen die durch § 10 EGStPO ermöglichte Erweiterung der bislang gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Hemmung der Unterbrechungsfristen bei strafgerichtlichen Hauptverhandlungen in § 229 Abs. 3 StPO an. Bestreiten Sie ernsthaft den Sinn dieser Regelung angesichts der erheblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie? 

 

Nein, dem Grunde nach ist das sinnvoll und auch angebracht. Letztlich sollte mit Blick auf die Pandemie versucht werden, Hauptverhandlungen soweit wie möglich zu schieben, so wie das ja auch vielerorts geschieht. Wir haben da vom Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer in unserer Stellungnahme zu dem Gesetzgebungsvorhaben explizit Verständnis gezeigt, allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, dass es gleichwohl gilt, den Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristregelungen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Auge zu verlieren. Wir haben im deutschen Strafverfahren die sogenannte Konzentrationsmaxime. Verhandlungen sollen bei uns möglichst straff geführt werden, auch angesichts der nahezu fehlenden Dokumentation von den wichtigen Verfahren bei den großen Strafkammern in erster Instanz. Von daher sind längere Unterbrechungen in einem Verfahren zu vermeiden. Das Gericht sollte im Strafprozess seine Entscheidung möglichst unter dem lebendigen Eindruck der Hauptverhandlungen treffen.

 

Insoweit wird schon aus grundsätzlichen Erwägungen in vielen Verfahren zu überlegen sein, eine Verhandlung lieber auszusetzen, als eine monatelange Unterbrechung in Kauf zu nehmen. Jedenfalls bei Verfahren, die an wenigen Tagen verhandelt werden, ist so eine lange Unterbrechung weder erforderlich noch sinnvoll. Wir, also meine Kolleginnen und Kollegen vom Strauda [Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer] und ich, hätten uns daher eine Beschränkung der erheblichen Unterbrechungsfristen auf Umfangsverfahren gewünscht.  

 

Ist das nicht bloße Förmelei? In Zeiten der weltweiten Pandemie mit all ihren Infizierten und Toten muss doch auch das Strafrecht bereit für Anpassungen und Änderungen sein. Sie sagen ja selbst, dass der Alltag sich erheblich verändert hat. 

 

Viele teils drastische Maßnahmen sind selbstverständlich momentan erforderlich, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, allerdings darf nicht aus dem Blick geraten, dass Strafverfahrensrecht eben angewandtes Verfassungsrecht ist. Das gilt in besonderem Maße in Haftsachen, wo noch stärker als in allen anderen Bereichen des Rechts der Grundsatz der Beschleunigung gilt. Schließlich gilt hier die Unschuldsvermutung. Das Beschleunigungsgebot dient unter anderem der allgemeinen Fürsorgepflicht der Strafjustiz gegenüber den Beschuldigten. Der Angeklagte hat ein Recht auf ein faires und zügiges Verfahren – auch in Zeiten der Corona Krise. Diese Pflicht darf der Staat auch in einer epochalen Ausnahmesituation wie der jetzigen nicht vergessen. Termine aufheben, Fristen ausreizen, all dies mag momentan unausweichlich erscheinen. Auch wenn noch allerorten versprochen wird, dass eilige Sachen, wie Haftsachen unverändert fortlaufen, am Ende werden vor allem die Schwächsten die Auswirkungen zu spüren bekommen. Im Strafrecht sind das die Inhaftierten, die – sofern in Untersuchungshaft – vergeblich darauf warten, dass ihr Prozess beginnt oder weitergeht. 

 

Wir erleben denn Inhaftierte die aktuelle Situation? 

 

Sie haben ohnehin nur eingeschränkt privaten Besuch und diese Besuche sind im Laufe der letzten Tage in allen mir bekannten Justizvollzugsanstalten komplett untersagt worden. Sogar die Anwaltsbesuche sind inzwischen mancherorts eingeschränkt worden. 

 

Profitieren nicht manche Inhaftierte von der Situation? Man liest immer wieder von Haftentlassungen aufgrund der Corona-Pandemie. 

 

Um die Insassen vor „Rückkehrern von draußen“ zu schützen und die Anstalten und medizinische Ressourcen zu entlasten, ist es richtig, wenn viele Bundesländer nunmehr entschieden haben, Ersatzfreiheitsstrafen vorerst auszusetzen. Falls die öffentliche Sicherheit nicht entgegensteht, erlaubt § 455a Abs. 1 StPO die Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der Vollzugsorganisation. Solche Gründe können sich auch aus Katastrophen, Unglücksfällen und eben Seuchen ergeben. Insofern liegt auch gerade für den Bereich des offenen Vollzugs eine Unterbrechung der Strafhaft nahe und ist gegenüber der entgegengesetzten Verfahrensweise der Aussetzung von Ausgängen, Urlauben und des Freigangs zur Ausübung eines freien Beschäftigungsverhältnisses auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig. Dies gilt gerade auch deshalb, weil dadurch die erhöhte Infektionsgefahr innerhalb der – dann faktisch geschlossenen – „offenen“ JVA vermieden wird. 

  

Eine letzte Frage: Wie wirkt sich die Krise denn auf Ihren eigenen Berufsstand aus? 

 

Die Situation betrifft alle Bereiche der Gesellschaft und der Rechtspflege, aber bestimmte Gruppen trifft die Krise besonders hart. In der Anwaltschaft hat Corona insbesondere für die Verteidigerinnen und Verteidiger, die quasi an „vorderster Front“ tätig sind und die viele Haftmandate zu bearbeiten haben, massive Auswirkungen: Während der „typische“ Mandant einer Wirtschafts- und Steuerstrafrechtskanzlei im Regelfall nicht inhaftiert ist und die Möglichkeit hat, über E-Mail, Telefon und Videokonferenz weiterhin und nahezu wie gewohnt mit seinem Verteidiger zu kommunizieren, sind Inhaftierte in der jetzigen Situation bei Erlass von Besuchsbeschränkungen von der Außenwelt praktisch abgeschnitten. Hier muss der Rechtsanwalt in der Regel persönlich vor Ort sein und sich mit dem Mandanten in direktem Kontakt austauschen, um seine Verteidigertätigkeit effektiv ausüben zu können. Verteidigerinnen und Verteidigern in Haftsachen oder mit Mandanten, die aus ärmlichen Verhältnissen stammen und nicht über digitale Kommunikationsmittel verfügen, wird die Berufsausübung in dieser Zeit durch die getroffenen Maßnahmen in besonderem Maße erschwert. 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Gercke, wir danken für das Gespräch. 

 

Das sind die Fragen, die sich Anwälte in Deutschland jetzt stellen 

Alle reden davon, dass die Bürger zu Hause bleiben und soziale Kontakte auf ein Mindestmaß einschränken sollen. Mindestens für 14 Tage. Wahrscheinlich aber auch für länger. Derweil sollen aber alle weiterarbeiten – auch Sie als Anwalt. Dabei stellen sich natürlich Fragen. Antworten erhalten Sie in unserem exklusiven Artikel von Prof. Dr. Markus Gehrlein.

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