725.000 AnträgeDas sind die wichtigsten Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise 


Noch nicht einmal während der Finanzkrise 2008 haben so viele Unternehmen in Deutschland Kurzarbeit angemeldet, wie jetzt in der Corona-Krise: 725.000 Anträge auf Kurzarbeitergeld zählte die Bundesagentur für Arbeit bis Mitte AprilDas ist ein Anstieg um 12 % allein in einer Woche. Betroffen sind alle Branchen. Für viele Betriebe ist die Kurzarbeit der rettende Strohhalm. Jetzt muss sich zeigen, ob die zur Bewältigung der Corona-Krise ins Leben gerufenen Neuregelungen wirken. Als Anwalt sind Sie dabei mit Rat und Tat gefragt. 

Unabwendbares Ereignis: Die Betriebsschließung gehört dazu

 

Beantragt wird das Kurzarbeitgebergeld bei der Bundesagentur für Arbeit vom Arbeitgeber. Viele Betriebe suchen dabei aber anwaltliche Unterstützung. Denn Erfolg hat der Antrag nur, wenn ein  

  • unabwendbares Ereignis, wie zum Beispiel eine Unterbrechung der Lieferkette bedingt durch das Corona-Virus, vorliegt oder  
  • wirtschaftliche Gründe bestehen, die das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringen 

 

Wichtiger Hinweis! Ist der Betrieb wegen der Corona-Krise auf behördliche Anordnung geschlossen, handelt es sich dabei jetzt ebenfalls um ein unabwendbares Ereignis, das einen Antrag auf Kurzarbeitergeld rechtfertigt. 

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, sollten Sie als Anwalt betroffenen Betrieben empfehlen, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Das Ziel der Kurzarbeit für betroffene Betriebe ist es in der aktuellen Phase, die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu reduzierendadurch die Personalkosten zu senken und im Ergebnis betrieblich bedingte Kündigungen zu verhindern. 

 

Die wichtigsten Neuregelungen: Das sieht die neue gesetzliche Regelung zur Kurzarbeit vor

 

Mit dem Rat, Kurzarbeitergeld zu beantragen, können Sie als Anwalt Ihre Mandanten gleich auf Veränderungen beim Kurzarbeitergeld, die jetzt durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.03.2020 anlässlich der Corona-Krise eingeführt worden sind, hinweisen. Dazu gehören: 

 

  1. Die Schwelle für die Beantragung von Kurzarbeit wird gesenkt: Ab sofort müssen nur noch mindestens 10 der Beschäftigten von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sein. Vor der Corona-Krise lag diese Grenze bei 1/3 der Belegschaft. 
  2. Negative Arbeitszeitsalden müssen vor Zahlung des Kurzarbeitergelds nicht mehr abgebaut werden.  
  3. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet vollständig die Sozialversicherungsbeiträge. Bis zur Corona-Krise musste der Arbeitgeber diese Abgaben weiterbezahlen. 

 

Neu ist auch: Ab sofort gibt es auch Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer, die nach der bisherigen Regelung keinen solchen Anspruch hatten. 

 

Welche Änderungen das neue Gesetz beim Kurzarbeitergeld sonst noch vorsieht und alle Antworten auf die Fragen, die Mandanten jetzt rund um die Kurzarbeit stellen, finden Sie im Beitrag „Corona-Virus: Mit Kurzarbeit durch die Krise“ von unseren renommierten Autoren. Diesen Artikel finden Sie in unserem Online-Modul »Anwaltspraxis Premium«, das sie jetzt 30 Tage kostenlos testen können.

Anwaltspraxis Premium

Kanzleien müssen zunehmend effizienter arbeiten, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Das neue Modul Anwaltspraxis Premium bietet dafür die perfekten Voraussetzungen. Es kombiniert über 100 hochrelevante Fachtitel und Entscheidungssammlungen mit wertvollen digitalen Assistenten, die Ihnen helfen, Ihren Arbeitsalltag deutlich produktiver und rechtssicher zu gestalten.

 

Anwaltspraxis Premium: Was ist drin?

  • Aktuelle Inhalte zur Corona-Krise
  • Formular-Assistent
  • Schmerzensgeld-Assistent
  • Anwaltsgebühren Online
  • Online-Seminare nach § 15 FAO

Alle Angebote zu den juristischen Auswirkungen von Corona

Alle Angebote zu den juristischen Auswirkungen von Corona