Praktische Hinweise aus der eGovPraxis Sozialhilfe

Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) in Deutschland verbunden mit den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie haben spürbare Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung.

Die Bundesregierung sowie der Bundestag und Bundesrat versuchen mit einer Vielzahl an Maßnahmen die Folgen der Corona-Pandemie gering zu halten. Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherheit und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“ vom 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) in Kraft getreten am 28.03.2020, sind beispielsweise verschiedene Regelungen geschaffen worden, die die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf bestimmte Bevölkerungsgruppen abfedern helfen sollen. Ergänzend zum Sozialschutz-Paket aufgrund des Gesetzes vom 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) und dieses auch teilweise ändernd wurde vom Bundestag am 14.5.2020 und vom Bundesrat am 15.5.2020 ein Sozialschutz-Paket II beschlossen. Die offizielle Bezeichnung lautet „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“ vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1055). 

Sozialschutzpaket (§ 141 SGB XII)


Einkommenswegfall soll aufgefangen werden
Im SGB XII wurde dazu ein neuer § 141 SGB XII eingeführt, der vorerst bis zum 30.06.2020 gelten wird. Zusätzlich ist eine Option auf Verlängerung per Verordnung bis zum 31.12.2020 enthalten. Die neuen Regelungen sollen dazu dienen, schnelle Hilfestellung für Personen zu leisten, deren Einkommen wegfällt. Dies kann Erwerbseinkommen aus Minijobs, Einkünften aus künstlerischer oder sonstiger Tätigkeit oder anderen Einnahmequellen sein. Die Regelungen im neuen § 141 SGB XII entsprechen den Neuregelungen zum SGB II in demselben Gesetz, weil auch z.B. Rentner Nebeneinkommen haben können, die durch die Corona-Pandemie wegfallen können. Betroffen können auch ältere Solo-Selbständige sein, die über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind, oder Personen in gemischten Bedarfsgemeinschaften.

Vereinfachungen im Verfahren, Leistungsvoraussetzungen bleiben gleich
Bei der Anwendung der Sonderregelungen ist zu beachten, dass für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die einzelnen gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin vorliegen müssen. Die Corona-Sonderregelungen enthalten nur in bestimmten Punkten (Vermögenseinsatz und anzuerkennende Bedarfe für Unterkunft und Heizung) Verbesserungen für die leistungsnachsuchenden Personen und zielen im Übrigen insbesondere auf Erleichterungen im Verwaltungsverfahren ab.

Mit der neuen Regelung werden vorübergehend bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII, also der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, das Verfahren vereinfacht und einzelne Voraussetzungen zugunsten der Leistungsberechtigten geändert.

Übersicht der Regelungen des § 141 SGB XII
Im Einzelnen sind die Regelungen in folgenden Bereichen getroffen wurden:

  • Vermögen (§ 141 Abs. 2 SGB XII)
  • Unterkunfts- und Heizkosten (§ 141 Abs. 3 SGB XII)
  • Vorläufige Bewilligung der Grundsicherung (§ 141 Abs. 4 SGB XII)
  • Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung (§ 141 Abs. 5 SGB XII)
  • Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 141 Abs. 5 Satz 5 SGB XII)
  • Verfahren / Zeitliche Geltung der Regelungen(§ 141 Ans. 6 SGB XII)

Sozialschutzpaket II (§ 142 SGB XII)

Sicherung der Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten

Mit dem § 142 SGB XII sichert der Gesetzgeber vorübergehend die Mittagsverpflegung für Leistungsberechtigte in Schulen, KiTas und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Durch Verzicht auf einige Voraussetzungen wird gewährleistet, dass auch eine dezentrale Versorgung erfolgen kann.

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