BVerwG: Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die Versorgungsbezügestock.adobe.com - Eigens

Verwaltungsrecht02. May 2024

BVerwG: Bei Eintritt in den Ruhestand nicht abgebaute Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten sind grundsätzlich irrelevant für die VersorgungsbezügeMaßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über dieBewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Verrichtet der Beamte über dieTeilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto - etwa zur Ermöglichungder Altersteilzeit - anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der"erdienten" Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Diesgilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte späterfreiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Das hat dasBVerwG mit einem Urteil entschieden.
Verlängerung der Objektüberwachung der Architekten - Fuchs untersucht Fragen der Honorierungstock.adobe.com - Gina Sanders

Zivilrecht & Zivilprozessrecht01. May 2024

Verlängerung der Objektüberwachung der Architekten - Fuchs untersucht Fragen der HonorierungKurznachricht zu "Und ewig lockt die Geschäftsgrundlage - Verlängerung der Objektüberwachung der Architekten und deren Abgeltung" von Prof. Dr. Heiko Fuchs, BauR 2024 Heft 5, 677 - 687
EuGH: Zugriff auf Verbindungsdaten zur Ermittlung von Straftatenstock.adobe.com - lassedesignen

Wirtschaftsrecht30. April 2024

EuGH: Zugriff auf Verbindungsdaten zur Ermittlung von StraftatenPrivatleben und Verfolgung schwerer Straftaten: Das Gericht, das für die Genehmigung des Zugangs zu Telefonverbindungsdaten zur Ermittlung der Täter einer Straftat zuständig ist, für deren Verfolgung das nationale Recht einen solchen Zugang vorsieht, muss befugt sein, diesen Zugang zu verweigern oder einzuschränken.

Wirtschaftsrecht04. May 2024

Einwand des Rechtsmissbrauchs bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen UnterlassungspflichtEine Abmahntätigkeit eines als Verein eingetragenen Interessenverbands von Online-Unternehmen gegenüber Onlinehändlern ist die nach § 8c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG rechtsmissbräuchlich, wenn der darin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dies ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorrangig dem Zweck dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung bzw. die Zahlung einer Vertragsstrafe herbeizuführen und sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Als ein Indiz für ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten ist es anzusehen, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung angestrebt wird. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das Abmahnverhalten des Vereins vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Zwar hat dieser in vielen Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungen der Schuldner keine gerichtliche Klärung herbeigeführt. Ohne das Hinzutreten weiterer Indizien kann jedoch noch kein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten angenommen werden. Vielmehr haben sich die hier nicht weiter verfolgten Abmahnungen auf unterschiedliche Weise erledigt, nämlich u. a. durch Geschäftsaufgabe, Tod oder Wechsel des Unternehmensinhabers, Unzustellbarkeit oder Insolvenz. Das Entscheidungskriterium des Wegfalls der Wiederholungsgefahr ist hierbei hingegen nicht entscheidend. Die vorliegende Abmahnung kann deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, sodass kein Unterlassungsanspruch besteht.

Wirtschaftsrecht03. May 2024

"Dienst" i.S.d. TKG als Gesamtheit der vertraglich geschuldeten TelekommunikationsleistungenDer Verbraucher eines Mobilfunkvertrags hat einen Anspruch auf Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG wegen Störungen der Mobiltelefonverbindung gegen den Anbieter von Mobilfunkleistungen, wenn ein vollständiger Ausfall des Dienstes i.S.d. Vorschrift in Form des vertraglich mit dem Verbraucher vereinbarten Telekommunikationsdienst vorliegt. Sinn dieses Anspruchs ist es, Anbietern von Telekommunikationsdiensten einen wirtschaftlichen Anreiz zu bieten, Störungen schnellstmöglich zu beheben. Nicht ausreichende ist es, wenn der Verbraucher, wie vorliegend, nur daran gehindert ist, über das vom Anbieter zur Verfügung gestellte Mobilfunknetz zu telefonieren, soweit er die sonstigen vertraglich vereinbarten Telekommunikationsleistungen weiter nutzen kann.

Straf- & Ordnungswidrigkeitenrecht03. May 2024

Abgrenzung einer Betäubungsmittelabhängigkeit von einem BetäubungsmittelmissbrauchDie Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 35 Abs. 1 BtMG mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs berechtigt, die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, soweit sich aus den Urteilsgründen entnehmen lässt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer Rehabilitationsbehandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn auch tatsächlich gewährleistet ist. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn, wie vorliegend, auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, ein zu vollstreckender Rest der Gesamtfreiheitsstrafen zwei Jahre nicht übersteigt und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG für den ihrer Bedeutung nach überwiegendem Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt i.S.d § 35 Abs. 3 Nr. 1 BtMG erfüllt sind, indem dieser wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Voraussetzung einer Ermessensentscheidung nach § 35 BtGM ist jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen, hier in Form des des § 35 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BtMG vorliegen, indem der Antragsteller betäubungsmittelabhängig war, diese Abhängigkeit kausal für die abgeurteilte Straftat bzw. für den ihrer Bedeutung nach überwiegendem Teil der abgeurteilten Straftaten war sowie eine Therapiebereitschaft und eine Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers bestehen. Hierbei ist eine Abgrenzung der Betäubungsmittelabhängigkeit von einem Betäubungsmittelmissbrauch vorzunehmen. Die Vollstreckungsbehörde ist im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit des im Tatzeitraum nicht zweifelsfrei festzustellen ist. Hier konnte bei dem Angeklagten lediglich ein Missbrauch von Methamphetamin festgestellt werden, nicht jedoch eine manifeste Abhängigkeit. Eine hochgradige Abhängigkeitsgefahr, einhergehend mit einer Therapieweisung, ist hierfür unzureichend, da für letztere gerade keine Betäubungsmittelabhängigkeit vorausgesetzt wird. Die Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BtMG sind demnach nicht erfüllt.

Zivilrecht & Zivilprozessrecht03. May 2024

Anbieterübergreifendes Einzahlungslimit als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB§ 6c Abs. 1 GlüStV 2021 sieht vor, dass jeder Spieler bei der nach § 6a GlüStV 2021 zwingend vorgeschriebenen Registrierung des Spielerkontos auf der Website eines Glücksspielanbieters ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen hat, welches eine Betrag in Höhe von 1.000,- € grundsätzlich nicht überschreiten darf. Soweit das anbieterübergreifende Einzahlungslimit, wie vorliegend, schon erschöpft ist, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese von dem Spieler beabsichtigte Einzahlung durch den Veranstalter gemäß § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV abzulehnen. Dies hat die Veranstalterin vorliegend rechtswidrig und fahrlässig unterlassen, sodass sie diese Einzahlung ohne Rechtsgrund erlangt hat. Dem Spieler steht demnach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Darüber hinaus stellt § 6c Abs. 6 GlüStVein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Trotz der Tatsache, dass die geschlossenen Sportwettverträge grundsätzlich wirksam bleiben, steht dem Spieler für die Verluste, soweit diese über das vom Kläger festgelegte Wettlimit i.H.v. 1.000,- EUR hinausgehen, ein entsprechender Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6c GlüStV 2021 zu.

Verwaltungsrecht03. May 2024

Anforderung an eine korrigierte dienstliche BeurteilungEine Regelbeurteilung ist rechtmäßig, wenn die richtigen Beurteilungsbestimmungen zugrunde gelegt, die formellen Anforderungen eingehalten, und der richtige Beurteilungsmaßstab eingehalten wurde. Soweit der Dienstherr, wie hier der BND, Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, sind die Beurteiler wegen des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Sofern der Beamte, wie vorliegend, die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel hält, ist er zur Benennung konkreter Anhaltspunkte verpflichtet, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Diesen Anforderungen ist die angefochtene Regelbeurteilung gerecht geworden, da sie von den hierfür als Erst- und Zweitbeurteiler zuständigen Bediensteten des BND erstellt worden ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung angelegte Maßstab zutreffend das Statusamt des Beurteilten ist, und nicht sein konkreter Dienstposten. Der Erstbeurteiler verfügte vorliegend über genügende Informationen, um den Beamten im Beurteilungszeitraum eigenverantwortlich nach den Voraussetzungen es Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend beurteilen zu können. Auch ist die betreffende Regelbeurteilung vom 17. Januar 2022 frei von sachfremden oder sonst willkürlichen Erwägungen.

Zivilrecht & Zivilprozessrecht03. May 2024

Anforderungen an die Einordnung eines Objekts als "Einfamilienhaus"Ein Makler hat einen Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB aus einem geschlossenen Maklervertrag für den Fall des Erwerbs des betreffenden Objekts durch den Kunden. Vorliegend verkaufte die betreffende Maklerin eine Immobilie, bestehend aus zwei Wohnungseigentumseinheiten, welches im dazugehörigen als Zwei- bzw. Mehrfamilienhaus bezeichnet wurde. Eine Wohnung nahm den Großteil des Erdgeschosses ein, die andere, größere Wohnung den verbleibenden Teil des Erdgeschosses sowie das Ober- bzw. Dachgeschoss. Beide Wohnungen verfügten über separate Eingänge. Es existierte eine Verbindungstür zwischen dem Eingangsbereich der größeren Wohnung und einem damals als Wohn- und Schlafzimmer dienenden Raum der kleineren Wohnung, wobei vom Flur der kleineren Wohnung eine Treppe in den Keller führte und ein weiterer Zugang zum Keller über eine Außentreppe bestand. Die als Ganzes verkaufte Immobilie stellt, entgegen der Ansicht der Käufer, keine Wohnung i.S.d. §§ 656a ff. BGB dar, sodass diese Regelungen keine Anwendung finden. Andernfalls wäre die Beschränkung der §§ 656a ff. BGB auf Einfamilienhäuser in Abgrenzung zu Mehrfamilienhäusern bedeutungslos. Da die Immobilie zum Zeitpunkt des Anbietens und des Verkaufs nicht den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts diente, ach der objektiv klar vorgegebenen Aufteilung des Erd- und Obergeschosses aus zwei grundsätzlich getrennten Wohneinheiten, die jeweils für die Nutzung durch einen eigenständigen Haushalt ausgelegt waren. Auch das Vorhandensein einer gemeinsamen Gas- und Wasserversorgung ohne getrennte Zähler hat keine Qualifikation des Objekts als Einfamilienhaus i.S.d. §§ 656a ff. BGB zur Folge, sodass der Maklerin ein entsprechender Provisionsanspruch zusteht, da nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB die erforderliche Ursächlichkeit ihrer Maklertätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags besteht. Für diese besteht wegen des geringen Zeitabstands zwischen dem Nachweis und dem Vertragsschluss eine entsprechende Vermutung.

Arbeitsrecht03. May 2024

Anforderungen an die Festsetzung eines Mehrwerts für eine in einem Vergleich geregelte FreistellungsvereinbarungDie Festsetzung des anwaltlichen Gebührenstreitwertes für einen gerichtlichen Vergleich richtet sich nach den im Vergleich geregelten Regelungen in Form des Vergleichswerts. Hier haben sich die Parteien des Vergleichs nicht nur auf eine konkrete Leistungs- und Führungsbeurteilung geeinigt, sondern des Weiteren festgelegt, dass die Arbeitgeberin der Vertreterin der betreffenden Arbeitnehmerin zunächst einen Entwurf übermittelt, und diese berechtigt ist, einen Gegenentwurf zu übermitteln, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund berechtigt ist, abzuweichen. In derartigen Fällen ist es, ebenso wie im Rahmen eines im Prozessvergleich ausformulierten Zeugnistextes, gerechtfertigt, die im Prozessvergleich mitverglichene Erteilung des Zeugnisses im Rahmen des Mehrvergleichswertes mit einem Monatsgehalt anzusetzen.