Bundesrat billigt Selbstbestimmungsgesetzstock.adobe.com - M.Dörr & M.Frommherz

Zivilrecht & Zivilprozessrecht17. May 2024

Bundesrat billigt SelbstbestimmungsgesetzDas Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag hat den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.
BVerfG: Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtigstock.adobe.com - Heiko Küverling

Verwaltungsrecht16. May 2024

BVerfG: Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtigMit Beschluss hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in den Fassungen vom 21.04.2009 und vom 14.06.2016 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig ist. Die Vorschrift stuft die Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte ein und ermöglicht damit ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit ihre jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

Staats- & Verfassungsrecht16. May 2024

EuGH: Kindergeld für Pflegekinder von GrenzgängernGrenzgänger müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie gebietsansässige Arbeitnehmer

Straf- & Ordnungswidrigkeitenrecht17. May 2024

Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Anweisungen an den Steuerberater, mehrere Steuerhinterziehungen zu begehenHat ein mittelbarer Täter seinen Tatbeitrag zu allen weiteren Einzeltaten bereits vollumfänglich im Vorfeld erbracht, sind die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Hat daher ein Gesellschafter den ahnungslosen Steuerberater angewiesen, entsprechend manipulierte Steuererklärungen einzureichen, ist nicht für jede einzelne Steuererklärung eine Tatbestandsverwirklichung anzusehen. Selbiges gilt für die Buchhalterin, wenn sie mit einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten Hilfe leistet.

Steuerrecht & Finanzwesen17. May 2024

Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberatungspostfachs für den SteuerberaterDie Frist für die Erhebung der Klage gilt gemäß § 47 Abs. 2 FGO grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Vorliegend hat der Steuerberater von dieser Möglichkeit innerhalb der Monatsfrist dergestalt Gebrauch gemacht, als er die Klage für seinen Mandanten gegen dessen Einspruchsbescheid in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen hat. Mit dieser Klageerhebung in Schriftform konnte er jedoch die Klage nicht i.S.d. § 47 Abs. 2 FGO zur Fristwahrung "anbringen". Hierfür ist vielmehr die Einhaltung der geltenden Formvorschriften erforderlich. Zwar lässt sich aus dieser nicht die Unzulässigkeit der Übermittlung in Schriftform entnehmen; § 47 Abs. 2 FGO entbindet hingegen nicht von der nunmehr geltenden elektronischen Einreichungspflicht nach § 52d FGO. Es sind diesbezüglich auch keine Gründe zu erkennen, dass an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen sind.

Sozialrecht17. May 2024

Anforderungen an die Erfüllung einer einmaligen Verlängerung der Anspruchsdauer von ALGDer Arbeitssuchende hat einen Anspruch auf Gewährung von ALG, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 421d Abs. 1 SGB III für die einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer um 3 Monate erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der ehemalige Arbeitssuchende hat keinen Anspruch für die maßgebliche Zeit vom 08.01.2021 bis 07.04.2021, da hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Insbesondere sind § 421d Abs. 1 SGB III in der seit dem 10.12.2020 geltenden Fassung ebenso wie die zuvor am 29.05.2020 in Kraft getretene und bis 09.12.2020 geltende Vorschrift des § 421d SGB III nicht einschlägig. Letzterer sah eine einmalige Verlängerung der Anspruchsdauer um drei Monate für Personen vor, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat.Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat der Arbeitssuchende vorliegend jedoch nicht erfüllt, da sich sein Anspruch auf ALG erst am 07.01.2021 auf einen Tag i.S.d. § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gemindert hat. Eine analoge Anwendung des § 421d Abs. 1 SGB III ist ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, da schon keine planwidrige Regelungslücke ersichtlich ist. Soweit er einen Vergleich mit einem gleichaltrigen Beitragszahler vornimmt, der nur 24 Monate lang Beiträge gezahlt und während des Leistungsbezugs nicht gearbeitet hat, belegt dieser Vergleich nicht, dass eine geringere Vorleistung eine höhere Anspruchsdauer nach sich zieht.

Wirtschaftsrecht17. May 2024

Annahme des Vorliegens der Zahlungseinstellung durch den SchuldnerZahlungen des Schuldners unterliegen der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO a.F., wenn diese zur Gläubigerbenachteiligung gemäß führen. Hier zählen zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, ein Luftfahrtunternehmen, durch ihre geleisteten Zahlungen in Form einkassierter Gebühren nach dem Luftsicherheitsgesetz an verschiedene Polizeiinspektionen, an die Bundeskasse und an das Hauptzollamt, die erkannte drohende und die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Letztere lag bei der Schuldnerin vor, sodass zu Recht von einer auf Seiten der Schuldnerin erkannten Zahlungseinstellung ausgegangen, und hieraus auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen wurde. Im Fall der Gewährung einer kongruenten Deckung darf hingegen nicht mehr allein von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden kann. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, ist vielmehr zusätzlich entscheidend, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die Schuldnerin einen sich noch vergrößernden fälligen Forderungsrückstand beträchtlichen Umfangs fortlaufend vor sich hergeschoben hat, lässt sich jedoch noch keine Deckungslücke mit der Begründung annehmen, dass demnach mit hinreichender Gewissheit darauf geschlossen werden kann, dass die Schuldnerin ihre übrigen Gläubiger zukünftig nicht vollständig befriedigen kann. Der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO greift vorliegend demnach nicht.

Grundsicherung & Sozialhilfe17. May 2024

Anspruch auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und HeizungEin Leistungsberechtigter hat einen Anspruch auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII und § 42 Nr. 4 HS. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F., wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft über das abstrakte Maß hinaus konkret angemessen ist, um dem Leistungsberechtigten einen Verbleib in der Wohnung ermöglichen. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, erfolgt eine Anerkennung des Bedarfs so lange, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, regelmäßig jedoch für längstens sechs Monate. Hierfür sind zunächst die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, zu ermitteln; im Anschluss hat eine Prüfung der konkreten, subjektiven Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu erfolgen. Vorliegend sind hierbei die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die zu einer erheblichen Einschränkung oder sogar Verschlossenheit des Wohnungsmarkts führen. In diesem Fall ist der Leistungsträger gehalten, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Hilfestellung anzubieten, um eine Wohnung zu finden. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen. Dies ist vorliegend anzunehmen, da die schwerkranke Leistungsberechtigte vor allem aufgrund ihrer Gehbehinderung individuellen Zugangshindernissen zum Wohnungsmarkt ausgesetzt war und ist, da sich ihre Suche zwangsläufig auf Wohnungen im Erdgeschoss oder Parterre beschränkt, sodass ein Anspruch auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung besteht.

Steuerrecht & Finanzwesen17. May 2024

Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Einkünfte aus teilweise unentgeltlich erworbenen AktienpaketenBei der Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines teilweise unentgeltlich erworbenen Aktienpakets nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ist eine spätere Wertsteigerung des Aktienpaketes nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Kurswert zum Zeitpunkt der Besteuerung, da die Norm veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, wenn die Steuerpflichtige nicht maßgeblich am Gewinn beteiligt war.

Wirtschaftsrecht17. May 2024

Aufschiebende Wirkung einer kartellbehördlichen VerfügungBei der Bestimmung der rechtlichen Maßstäbe hat eine Abgrenzung der fusionskontrollrechtlichen Zuständigkeiten der Kommission von denen des Bundeskartellamts zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zu erfolgen, wobei dem Vertrauensschutz hinreichend Rechnung zu tragen ist. Art. 21 Abs. 2 und 3 Fusionskontrollverordnung (FKVO), Art. 4 Abs. 3 EUV enthalten keine Erlaubnis für das Bundeskartellamt, aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit eine Überprüfung eines Marktverhaltens am Maßstab der Art. 101, 102 AEUV oder des nationalen Wettbewerbsrechts zu überprüfen, das in Übereinstimmung mit Verpflichtungszusagen steht, die die Kommission mit einer Entscheidung nach Art. 8 Abs. 2 FKVO verbunden hat und die zur Kompensation der durch das Zusammenschlussvorhaben hervorgerufenen wettbewerblichen Bedenken marktöffnende Zugangsregelungen vorsehen. Das Marktverhalten des an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmens ist hierbei keiner nachträglichen ex-post-Kontrolle am Maßstab der Art. 101, 102 AEUV entzogen, soweit es mit den in den Verpflichtungszusagen vorgesehenen Regelungen übereinstimmt und sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht von den nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 FKVO mit der Freigabeentscheidung verbundenen Auflagen und Bedingungen abgedeckt ist. Soweit die Kommission in Abstimmung mit den beteiligten Unternehmen auf Grundlage von Markttests als Kompensationsmaßnahme ein Marktdesign entwickelt, welches durch langfristige Verhaltensauflagen eine Marktöffnung zur Folge haben und der Förderung des Zutritts neuer Wettbewerber dienen soll, so müssen die Zusammenschlussbeteiligten darauf vertrauen können, dass die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen, unter Zugrundelegung der Bedingungen, sich inhaltlich mit diesen decken, wettbewerbsrechtlich zulässig und demnach durchführbar sind. Bei der vorliegend durchzuführenden Überprüfung einzelner Klauseln mit marktöffnenden Zugangsverpflichtungen tritt des Weiteren hinzu, dass der Zugang eines dritten Marktteilnehmers zu wesentlichen Vorleistungen erst in der fusionskontrollrechtlichen Verpflichtungszusage seine Rechtsgrundlage findet, sodass die Reichweite des zu gewährenden Zugangs demzufolge ebenfalls nach Maßgabe der Fusionskontrollverordnung zu bestimmen ist, nicht aber nach den allgemeinen Wettbewerbsregeln. Legt man diese Grundsätze hier im Eilverfahren an, lässt sich entnehmen, dass sowohl das Wholesale-Verbot als auch die Regelung über Exzessive Datennutzung Teil des von der Kommission vorgesehenen Zugangsregimes und daher von den Verpflichtungszusagen gedeckt sind.