Digitale-Dienste-Gesetz passiert den Bundesratstock.adobe.com - BillionPhotos.com

Wirtschaftsrecht26. April 2024

Digitale-Dienste-Gesetz passiert den BundesratDer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.04.2024 das Digitale-Dienste-Gesetz gebilligt.
EuGH: Entzug des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen von Unionsbürgernstock.adobe.com - bluedesign

Aufenthaltsbeendigung, Ausweisung & Abschiebung25. April 2024

EuGH: Entzug des Aufenthaltsrechts von Familienangehörigen von UnionsbürgernGegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des Aufenthaltstitels eines Drittstaatsangehörigen, der ein Kind erzieht, das die Unionsbürgerschaft besitzt, muss ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden können.
BGH: Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerbstock.adobe.com - nmann77

Wirtschaftsrecht24. April 2024

BGH: Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den WettbewerbDer Kartellsenat des BGH hat die Feststellung des BKartA bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die am 19.01.2021 in Kraft getretene Regelung des § 19a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das BKartA in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

Steuerrecht & Finanzwesen26. April 2024

Abgrenzung der Zuständigkeit für die Anordnung der Außenprüfung nach § 50a Abs. 1 EStGErzielen ausländische Künstler bei Musikveranstaltungen im Inland steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (a.F. bis 2019), und unterliegen damit dem Steuerabzug nach § 50a EStG, ist für die Anordnung der Außenprüfung nicht das Bundeszentralamt für Steuern, sondern das Finanzamt zuständig. Maßgeblich ist der § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG, wonach nach umfassender Auslegung keine sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Durchführung von Außenprüfung begründet wurde, da sodass es bei den einzelnen Kompetenzen (Veranlagung, Steuerabzug, Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung) verbleibt.

Zivilrecht & Zivilprozessrecht26. April 2024

Abschluss des Kaufvertrags als maßgeblicher Zeitpunkt für Verschuldensfrage wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund eines unvermeidbaren VerbotsirrtumsEin Fahrzeugkäufer eines Dieselfahrzeugs hat gegen den Hersteller grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters. Dieser Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn sich der Hersteller in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand und dem zufolge das Verschulden entfällt. Vorliegend befand sich der Hersteller über die Reichweite des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 aufgrund einer hypothetischen Genehmigung durch das KBA zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Irrtum. An das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren Rechtsirrtums sind strenge Maßstäbe anzulegen. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass der Fahrzeughersteller auf die Auskunft der zuständigen Fachbehörde grundsätzlich verlassen. Ein Verbotsirrtum wegen einer konkret erteilten Genehmigung ist hierbei nur anzunehmen, dass die betreffende EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in all ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 maßgebenden Einzelheiten erfasst, was vorliegend der Fall ist, da sich die betreffende EG-Typgenehmigung auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstreckt, sodass ein Schadensersatzanspruch zu versagen ist.

Verwaltungsrecht26. April 2024

Anforderungen an den Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft bei Bezug von UnterhaltsvorschussleistungenDie Unterhaltsvorschussbehörde kann bereits erbrachte Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 SGB X lediglich dann vom Leistungsempfänger zurückverlangen, wenn die Leistungen zu Unrecht erfolgt sind. Dies ist vorliegend zu verneinen. Das absolvierte zehnmonatige Auslandsschuljahr des Kindes der Mutter als bezugsberechtigte Person stellt keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Der Aufenthalt war von Beginn an auf eine Rückkehr nach zehn Monaten angelegt gewesen sei und hatte demnach nur vorübergehenden Charakter. Die Dauer von zehn Monaten erreicht auch noch keine derartige Länge, die für sich allein bereits geeignet anzusehen wäre, die Unterbrechung des Betreuungszusammenhangs herbeizuführen. Hierfür spricht auch § 30 SGB I, der entsprechend anzuwenden ist, da das UVG gemäß § 68 Nr. 14 SGB I einen besonderen Teil des SGB darstellt.

Arbeitsrecht26. April 2024

Anforderungen an die Begründetheit eines GlobalantragsEin Globalantrag kann unabhängig von einem konkreten Streitfall darauf abzielen, das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Rechtsposition für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemeingültig zu klären. Dies ist vor allem bei einer Feststellungsklage, wie vorliegend, der Fall. Der hinreichend bestimmte Antrag des Leiters der Dienststelle hat hier die Frage des Fehlens der Beschäftigteneigenschaft bei den in der Dienststelle tätigen Praktikanten zum Gegenstand. Dieser ist auch begründet, da keine, wie gefordert, von dem Antrag erfasste Fallgestaltung denkbar ist, in welcher die geltend gemachte Rechtsposition besteht. Der Antrag beinhaltet zumindest auch eine Fallgestaltung, in welcher er erfolglos ist, da nicht allen Praktikanten in der Dienststelle eine Beschäftigteneigenschaft i.S.d. § 116 Abs. 4 BPersVG abgesprochen werden kann. Zumindest sind die Praktikanten, die mit abgeschlossenem Hochschulstudium länger als sechs Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden Arbeitsleistungen in den Fremdsprachenredaktionen erbringen, als Beschäftigte i.S.d. § 116 Abs. 4 S. 1 BPersVG einzuordnen. Es bestehen hier auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Praktikanten mit abgeschlossenem Hochschulstudium in der betreffenden Fremdsprachenredaktion als ein reines Ausbildungsverhältnis anzusehen sein könnte.

Arbeitsrecht26. April 2024

Anforderungen an die digitale Durchführung eines BewerbungsprozessesEin Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Durchführung eines eingeleiteten Zustimmungsverfahrens für eine geplante Einstellung, wenn das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zur Voraussetzung. Diese Anforderung hat die Arbeitgeberin vorliegend erfüllt, da sie dem Betriebsrat mit entsprechendem Schreiben die notwendigen persönlichen Daten des Einzustellenden, die Position, die er im Betrieb bekleiden sollte, und seine vorgesehene Eingruppierung mitgeteilt hat. Auch ist sie ihrer Verpflichtung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nachgekommen, dem Betriebsrat die erforderlichen "Bewerbungsunterlagen" vorzulegen, indem sie den Mitgliedern des Betriebsrats nach Nr. 8 der Anlage 3b zur Konzernbetriebsvereinbarung ein Einsichtsrecht in die dort näher aufgeführten "Datenfelder" des Programms "Recruiting" gewährt hat. Mithilfe der zur Verfügung stehenden Laptops waren die Betriebsratsmitglieder jederzeit in der Lage, die im Programm hinterlegten Anschreiben und Lebensläufe sowie Zeugnisse und Zertifikate der externen Bewerber um die ausgeschriebene Stelle einzusehen. Die Arbeitgeberin war hingegen nicht i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG verpflichtet, ihm die Unterlagen der Interessenten in Papierform vorzulegen. Die Zustimmung war jedoch zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung demnach zu Unrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verweigert hat.

Rehabilitation & Teilhabe behinderter Menschen26. April 2024

Anordnung des Duschverbots in Badebekleidung eines Schülers vor dem Schwimmunterricht ist höchstwahrscheinlich rechtswidrigIm Eilverfahren kann einem Schüler vorläufig gestattet werden, sich vor und nach dem Schwimmunterricht der Grundschulklasse in Badebekleidung zu duschen, ohne ihn dabei von seinen gleichgeschlechtlichen Klassenkameraden zu trennen, wenn das zur Abwehr psychischer Beeinträchtigungen des an Hypospadie leidenden Antragstellers dient. Die Anordnung, sich separiert von den Mitschülern unbekleidet zu duschen, kann keinen Bestand haben, da im Hinblick auf die grundrechtliche Gleichstellung der an Behinderungen leidenden Mitschülern eine solche Maßnahme nicht hingenommen werden muss, da eine soziale Abgrenzung kein Mittel sein darf.

Arbeitsrecht26. April 2024

Anspruch auf Teilnahme an Betriebsversammlungen durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung§ 180 Abs. 6 S. 1 SGB IX sieht eine Vertretung durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung im Wege des sog. erstreckten Mandat vor, die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle tätig sind, für die keine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde. Hierbei nimmt die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung ein, für die sie tätig wird. Dieser kommt ein Teilnahmerecht an Betriebs- oder Personalversammlungen zu, was bereits der (Ersatz-)Mandatszuweisung nach § 180 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 SGB IX zu entnehmen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung im Unternehmen der Arbeitgeberin aufgrund der ihr nach § 180 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 SGB IX zugewiesenen Kompetenz gemäß § 178 Abs. 8 SGB IX ein Teilnahmerecht an den vom Betriebsrat der betreffenden Filiale einberufenen Betriebsversammlungen.