LSG Baden-Württemberg: Corona-Infektion als Arbeitsunfall?stock.adobe.com - Patrick Daxenbichler

Sozialversicherung08. May 2024

LSG Baden-Württemberg: Corona-Infektion als Arbeitsunfall?Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Ein Arbeitsunfall kann dabei auch die Infektion mit einem Krankheitserreger im Rahmen der versicherten Tätigkeit sein. Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat nunmehr erstmals über die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall entschieden und dabei auch grundsätzliche Kriterien aufgestellt, die für eine solche Anerkennung vorliegen müssen.
Neue BGH-Rechtsprechung zur Klageabweisung mangels Prüffähigkeit der Schlussrechnung? ein Beitrag von Geckstock.adobe.com - peterschreiber.media

Zivilrecht & Zivilprozessrecht08. May 2024

Neue BGH-Rechtsprechung zur Klageabweisung mangels Prüffähigkeit der Schlussrechnung? ein Beitrag von GeckKurznachricht zu "Neues zur Klageabweisung als "zurzeit unbegründet" - auch bei fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung?" von RiLG Carl Florian Geck, BauR 2024 Heft 5, 687 - 701
Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen - Bundesregierung beschließt Gesetzentwurfstock.adobe.com - blattwerkstatt

Zivilrecht & Zivilprozessrecht08. May 2024

Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen - Bundesregierung beschließt GesetzentwurfDie Bundesregierung hat am 08.05.2024 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen beschlossen. Das vorgeschlagene Gesetz betrifft Ehen, bei denen mindestens eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Solche Ehen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein. Das soll auch dann gelten, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Um die Beteiligten einer solchen unwirksamen Ehe besser zu schützen, sollen Unterhaltsansprüche für die bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alte Person geregelt werden sowie Regelungen über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen werden.

Zivilrecht & Zivilprozessrecht10. May 2024

Analoge Anwendung des § 1629 Abs. 3 BGB auf das paritätische WechselmodellSind beide Elternteile als Lehrer erwerbstätig, wobei die Mutter zu einem neuen Lebensgefährten gezogen ist und die Kinder weiterhin im gemeinsamen Haus beim Vater wohnen (zuvor im paritätischen Wechselmodell gelebt), ist die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB analog dahingehend anzuwenden, als dass die Mutter keinen Kindesunterhalt verlangen kann und ein Ergänzungspfleger nicht zu bestellen ist. Es erscheint geboten, auf das Tatbestandsmerkmal der Obhut zu verzichten, wenn sich auf das paritätische Wechselmodell geeinigt wurde, damit nicht ein weiterer Zeitverzug und die Einschaltung einer weiteren Person in das Unterhaltsverhältnis notwendig wird, wenn die Kinder mit der derzeitigen Situation zufrieden sind.

Wirtschaftsrecht10. May 2024

Anforderungen an die Erforderlichkeit des Nachweises des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch VersicherungsnehmerDem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung sind aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zuzubilligen. Seiner Beweislast kommt er bereits dann nach, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweist. Vorliegend hat der Sachverständige festgestellt, dass das Einstiegsfenster erst mit erheblicher Gewaltanwendung und unter Verursachen zuvor nicht vorhandener Einbruchspuren geöffnet werden konnte. Dem Versicherungsnehmer wurde hier der mangelnde Nachweis eines typischen Geschehensablaufs des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch ein widerspruchsfreies, stimmiges Spurenbilds sowie das Fehlen der bei der behaupteten Vorgehensweise der Täter zu erwartenden, stärkeren Hebelspuren vorgehalten. Der, wie hier seitens des Berufungsgerichts geforderte, Nachweis eines typischen Tatablaufs, stellt jedoch keine Voraussetzung für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls dar.

Steuerrecht & Finanzwesen10. May 2024

Anforderungen an die Zulässigkeit eines ZwischenurteilsEin Zwischenurteil, wie vorliegend, über die Frage, ob und zu welchem prozentualen Anteil die von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, kann zwar als entscheidungserheblich zu bewerten sein, da es sich hierbei um eine Vorfrage handelt, ohne deren Beantwortung kein (Schluss-)Urteil über die geltend gemachte Rechtsverletzung, hier in Form der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern in den betreffenden Umsatzsteuerbescheiden, möglich ist. Durch die Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, welches vor Erlass desselben bestanden hat, ohne dass eine förmliche Zurückweisung notwendig ist.

Wirtschaftsrecht10. May 2024

Annahme des Vorliegens der Zahlungseinstellung durch den SchuldnerZahlungen des Schuldners unterliegen der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO a.F., wenn diese zur Gläubigerbenachteiligung gemäß führen. Hier zählen zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, ein Luftfahrtunternehmen, durch ihre geleisteten Zahlungen in Form einkassierter Gebühren nach dem Luftsicherheitsgesetz an verschiedene Polizeiinspektionen, an die Bundeskasse und an das Hauptzollamt, die erkannte drohende und die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Letztere lag bei der Schuldnerin vor, sodass zu Recht von einer auf Seiten der Schuldnerin erkannten Zahlungseinstellung ausgegangen, und hieraus auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit geschlossen wurde. Im Fall der Gewährung einer kongruenten Deckung darf hingegen nicht mehr allein von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden kann. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, ist vielmehr zusätzlich entscheidend, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Aufgrund des Umstands, dass die Schuldnerin einen sich noch vergrößernden fälligen Forderungsrückstand beträchtlichen Umfangs fortlaufend vor sich hergeschoben hat, lässt sich jedoch noch keine Deckungslücke mit der Begründung annehmen, dass demnach mit hinreichender Gewissheit darauf geschlossen werden kann, dass die Schuldnerin ihre übrigen Gläubiger zukünftig nicht vollständig befriedigen kann. Der Vermutungstatbestand des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO greift vorliegend demnach nicht.

Steuerrecht & Finanzwesen10. May 2024

Ansetzung stiller Reserven zur Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts bei der Prüfung der GewinnerzielungsabsichtFür Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung entstehen, erfahren lediglich dann eine Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung seiner Einkommensteuer, sofern sie einer in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten, hier den Einkünften aus § 13 EStG, zugerechnet werden können. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wie dem vorliegenden, ist eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Diesbezüglich war zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige mit seinem Betrieb nicht nur Landwirtschaft, sondern in einem erheblichen Umfang auch Forstwirtschaft betrieben hat, welche einer getrennten Prüfung unterliegen. Eine einheitliche Prüfung ist unzulässig. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die bei einer zukünftigen Betriebsveräußerung oder -aufgabe zu berücksichtigenden stillen Reserven bei Betriebsbeginn grundsätzlich nachprüfbar festgehalten werden können.

Wirtschaftsrecht10. May 2024

Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer geleisteten VorfälligkeitsentschädigungEin Darlehensnehmer hat gegen den Darlehensgeber einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der "negativen Zinsen" einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB aufgrund einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung, wenn diese zu Unrecht erfolgt ist. Grundsätzlich ist der Darlehensnehmer nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags entsteht. Der Bank entsteht auch regelmäßig ein Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, der sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet werden kann. Der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers ist hier anhand der von dem Darlehensnehmer gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite darstellt, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln entnehmen lässt. Wird in der Statistik der Deutschen Bundesbank der Markt mit einem negativen Wiederanlagezins abgebildet, hat dies zur Folge, dass die Bank mit dem vorzeitig zurückgeführten Darlehensbetrag bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen nicht nur keine Vorteile erwirtschaften kann, sondern einen entsprechenden Schaden erleidet. Dieser Schaden muss im Rahmen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung Berücksichtigung finden, da der Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen ist, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit den vereinbarten Zinsen bedient worden wäre. Die Aktiv-Passiv-Methode erlaubt der Bank, ihren Nichterfüllungsschaden oder ihre Vorfälligkeitsentschädigung auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen. Folglich hat der Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung, da die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung insgesamt mit Rechtsgrund erlangt hat.

Zivilrecht & Zivilprozessrecht10. May 2024

Anteilige Auferlegung von Kosten auf Pflegeeltern entspricht nicht billigem ErmessenEine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren bezüglich einer Kindeswohlgefährdung, an dem neben den Eltern auch Institutionen und Pflegeeltern beteiligt sind, entspricht i.S.d. § 81 FamFG nicht billigem Ermessen, wenn die Last anteilig den Pflegeeltern auferlegt wird. Es ist unangemessen, wenn die Kindesmutter ein Verfahren anstrengt, das Sorgerecht den Pflegeeltern wieder entziehen zu wollen, da sie "wieder stabil" sein und hierbei anteilige Gerichtskosten erhoben werden, da dies nicht der Regel von Kindschaftsverfahren entspricht.